Satzung OG Hellenthal

Satzung der Eifelverein Ortsgruppe Hellenthal
Stand März 2019
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
„Eifelverein Ortsgruppe Hellenthal“ mit Sitz in 53940 Hellenthal
Die Ortsgruppe, gegründet im Jahr 1909, ist eine Untergliederung des Eifelverein e.V. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins (Hauptverein).
§ 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst 53940 Hellenthal. Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb des Vereinsgebiets können auch aufgenommen werden.
§ 3 Vereinszweck
Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Der Verein steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bun-desrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:
3.1 Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit
Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft der Eifelverein das Interesse für die Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen aller Art, kulturhistorische Exkursionen, geschichtliche und kunstgeschichtliche Führungen, Vorträge und Ausstellungen sowie Lehrgänge und Tagungen zur Weiterbildung der in der Vereinsarbeit ehrenamtlich tätigen Mitglieder. Der Pflege des heimi-schen Brauchtums, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege fühlt sich der Ei-felverein in besonderer Weise verpflichtet.
3.2 Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz
Der Eifelverein setzt sich für einen wirksamen Umweltschutz, insbesondere für die Erhaltung und den Schutz der einmaligen Natur und Landschaft der Eifel ein.
3.3 Strukturelle Förderung
Der Eifelverein vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Pla-nung und Durchführung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der wirtschaftli-chen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei misst er sowohl der Umwelt- als auch der Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu. In diesem Sinne wirkt er mit bei der Anlage und Unterhaltung von gemeinnützigen Einrich-tungen, die der Erholung dienen.
3.4 Jugend- und Familienarbeit
Der Eifelverein sieht in der Einbeziehung der Familien seiner Mitglieder in alle Ak-tivitäten im Rahmen des Vereinszwecks eine besondere Aufgabe. Den Familien der Mitglieder wird so die Möglichkeit geboten, in allen Bereichen der Tätigkeit des Eifelvereins aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Der Eifelverein betreibt ins-besondere eine zeitgemäße Jugendarbeit z.B. durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns, Gruppenarbeit, Seminare, Lehrgänge, Wanderungen oder Zeltlager.
Die Deutsche Wanderjugend im Eifelverein ist Mitglied in:
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 der Deutschen Wanderjugend (DWJ) des Verbandes Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. (Bundesebene)
 der Deutschen Wanderjugend, Landesverband Rheinland-Pfalz
 der Deutschen Wanderjugend, Landesverband Nordrhein-Westfalen.
3.5 Internationale Beziehungen
Die Ortsgruppe pflegt im Rahmen ihrer Möglichkeiten internationale Verbindun-gen, insbesondere durch die Mitarbeit in europäischen Vereinigungen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Orts-gruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a. Vollmitglieder (nur Vollmitglieder beziehen die Zeitschrift DIE EIFEL vom Haupt-verein)
b. Partnermitglieder (der Ehepartner muss Vollmitglied sein; bei Lebensgemein-schaften muss der Partner Vollmitglied sein). Nach dem Wegfall des zugehörigen Vollmitglieds wird die Mitgliedschaft des betreffenden Partners automatisch in die-jenige eines Vollmitgliedes umgewandelt. Das Weiterbestehen einer Partnermit-gliedschaft ohne korrespondierendes Vollmitglied ist nicht möglich.
c. Jugendmitglieder (unter 27 Jahre)
d. Zweitmitglieder, die zusätzlich noch Mitglied (Vollmitglied) in einer anderen Orts-gruppe sind.
e. Fördernde Mitglieder (z.B. Gesellschaften, Körperschaften, natürliche Personen)
f. Ehrenmitgliedschaft (Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende)
5.2 Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis e) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der DWJ (Deutsche Wan-derjugend) zusammengeschlossen, so entscheidet bei c) die DWJ-Gruppe oder nachrangig der Vorstand.
5.3 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder unter a) bis d) sind stimmberechtigt und besitzen aktives (sind wahlberechtigt) sowie passives Wahlrecht (sind wählbar).
Fördernde Mitglieder sind stimmberechtigt und besitzen nur aktives Wahlrecht. Sie sind nicht durch den Eifelverein e.V. unfall- und haftpflichtversichert.
5.4 Ehrenmitgliedschaften werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-versammlung bestätigt.
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5.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber der Ortsgruppe bis zum 1. Dezember schriftlich zu er-klären; die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
5.6 Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie:
a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins oder der Ortsgruppe gröblich verstoßen oder
b) das Ansehen des Eifelvereins oder der Ortsgruppe schwer schädigen oder
c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
5.7 Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Ge-gen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederver-sammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.
5.8 Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz
6.1 Personen des öffentlichen Lebens oder Personen, die sich um die Ortsgruppe verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Organs der Ortsgruppe zu Eh-renmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitglie-derversammlung.
6.2 Vorsitzende, die sich um die Ortsgruppe besonders verdient gemacht haben, können nach Ablauf ihrer Amtszeit durch ein Vereinsorgan zu Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitglieder-versammlung.
6.3 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind Mitglieder auf Lebenszeit ohne bei-tragspflichtig gegenüber der Ortsgruppe zu sein. Sie sind stimmberechtigt und besit-zen nur aktives Wahlrecht; ansonsten haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie ein Vollmitglied. Die Beitragspflicht gegenüber dem Hauptverein wird von der Ortsgruppe XY übernommen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden in der Mitgliederliste als Vollmitglieder geführt und so an den Hauptverein gemeldet.
6.4 Die Eigenschaft als Ehrenmitglied und als Ehrenvorsitzender erlischt am Ende der Mitgliedschaft nach § 5.5 der Satzung. Sie bedarf keiner Feststellung.
§ 7 Beiträge
7.1 Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksich-tigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Haupt-geschäftsstelle) fest. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. März an die Ortsgruppe zu entrichten.
7.2 Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Beitrag ist bis zum 31. März abzuführen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe sind:
 die Mitgliederversammlung
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 der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (siehe § 5 dieser Satzung), die den Beitrag für das zurückliegende Jahr bezahlt ha-ben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertre-ter einzuberufen. Die Einberufung, postalisch und/oder digital an alle Mitglieder, er-folgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstan-des oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberu-fen werden.
9.3 Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Stimmrechtsübertra-gung ist nicht möglich (siehe auch § 14). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9.4 Sie beschließt insbesondere über
 die Höhe der Mitgliedsbeiträge
 die Jahresrechnung
 die Entlastung des Vorstandes
 den Haushaltsplan
 die Wahl des Vorstandes für vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus, in der eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
 die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amts-zeit
 die Wahl von Rechnungsprüfern für mindestens zwei Jahre. Eine Aufstockung der Wahlperiode bis auf max. vier Jahre ist durch die Mitgliederversammlung möglich.
 die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
 die Änderung der Satzung
 die Behandlung von Anträgen
 die Auflösung der Ortsgruppe
9.5 Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht. Die Wahl der Vorsitzenden (Vorsit-zender / Stellv. Vorsitzender) und Kassierer ist eine Einzelwahl. Die übrigen Mitglie-der des Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht und nur ein Kandidat je Funktion vorgeschlagen ist.
9.6. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit (siehe auch § 14.1), findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meis-ten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstands-mitglieder sind wirksam gewählt, wenn die Betreffenden das Amt angenommen ha-ben.
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9.7 Versammlungsleiter ist grundsätzlich der Vorsitzende oder bei dessen Verhinde-rung der stellv. Vorsitzende. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus:
 dem Vorsitzenden
 dem stellvertretenden Vorsitzenden
 dem Kassenwart
 dem Schriftführer
 Fachwarten z.B. für Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur, Jugend, Familie und Medien
 den Beisitzern (Anzahl wird von der Mitgliederversammlung bei der Wahl be-stimmt)
10.2 Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter (in der Regel der Vorsitzende) und vom Protokollführer (in der Regel der Schriftführer) zu unterzeichnen sind.
10.3 Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende vertreten gemäß § 26 II BGB die Ortsgruppe gerichtlich und außergerichtlich (Vertretung nach außen). Jeder ist allein handlungsbefugt bzw. vertretungsberechtigt. Vorsitzender und stellv. Vorsitzender bilden den sog. BGB-Vorstand. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt.
10.4 Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzender und Kassenwart.
10.5 Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit (50 % plus 1 Stimme) ge-fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
10.6 Auch ein nicht vollständig besetzter Vorstand ist beschlussfähig.
10.7 Dem Vorstand obliegen insbesondere
 die Führung der Geschäfte des Vereins
 das Vollziehen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
 die Genehmigung der Ausgaben
 die Erstellung der Jahresberichte, des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes
 die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
 das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln
 die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
 die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
10.8 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, können die restlichen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederver-
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sammlung kooptieren (Selbstergänzung des Vorstandes). Das kooptierte Vor-standsmitglied besitzt Stimmrecht und ist von der nächsten Mitgliederversammlung nachzuwählen.
10.9 Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Wahrnehmung be-stimmter Ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene pauschale Aufwands-entschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.
10.10 Der Vorstand kann für besondere Zwecke der Vereinsarbeit Ausschüsse ein-setzen.
§ 11 Wanderjugend
Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die Jugendgrup-pe gelten auch die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine und der DWJ-Landesverbände Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Kassenwart im Auftrage und der Verantwortlichkeit des Vorstandes.
§ 13 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlos-sen werden.
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
14.1 Wird nichts anderes vereinbart, werden alle Beschlüsse mit einfacher/absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen (50 % plus 1 Stimme) gefasst.
14.2 Als gültige Stimmen werden nur die Ja- und Nein-Stimmen gewertet; Enthaltun-gen finden bei der Auszählung keine Berücksichtigung.
14.3 Um wahl- und stimmberechtigt zu sein, muss das Mitglied das 14. Lebensjahr vollendet haben. In den Vorstand können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr voll-endet haben gewählt werden.
14.4 Die in dieser Satzung aufgeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechts-neutral aufzufassen.
§ 15 Datenschutz
15.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesda-tenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachli-che Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
15.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vor-liegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgende Rechte:
 das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
 das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
 das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
 das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
 das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
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 das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
 das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
15.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen aus dem Verein hinaus.
15.4 Hat der Verein mindestens zehn Personen (Arbeitnehmer oder Ehrenamtler) ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, so muss zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetzes der Vorstand nach § 38 BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 16 Auflösung der Ortsgruppe
16.1 Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmbe-rechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder beschlossen werden kann.
16.2 (Bei e.V.) Der Vorstand hat zwei Liquidatoren zu bestellen, die innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Auflösungsbeschlusses an das Amtsgericht:
 die laufenden Geschäfte des Vereins beenden,
 die Forderungen einziehen,
 das übrige Vereinsvermögen in Geld umsetzen,
 die Gläubiger befriedigen und
 den Überschuss an den Anfallsberechtigten (siehe § 16.2) aushändigen.
16.3 Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vermögen dem Eifelverein e.V. (Haupt-verein) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entspre-chend seiner eigenen Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde vom Eifelverein e.V. (Hauptverein) mit Schreiben vom 26.10.2018 genehmigt und in der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe Hellenthal vom 22.März 2019 beschlossen. Sie tritt an diesem Tage in Kraft.